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Caracas

Verantwortlichkeit in internationalen Konzernstrukturen nach § 130 OWiG

Am Beispiel der im Ausland straflosen Bestechung im geschäftlichen Verkehr
Nomos,  2014, 278 Seiten, broschiert

ISBN 978-3-8487-0992-2


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Die Arbeit untersucht die bisher weder in Rechtsprechung, noch im Schrifttum behandelte Frage, ob sich Vorstände deutscher Konzernobergesellschaften auch für Korruptionshandlungen von Entscheidungsträgern im Ausland ansässiger Tochtergesellschaften nach § 130 OWiG verantworten müssen, wenn deren Handlungen nach den Maßstäben des Sitzstaates kein strafbares Unrecht darstellen. Dabei wird die vom BGH explizit offengelassene Frage geklärt, ob sich die Verantwortung von Leitungspersonen einer Konzernobergesellschaft auch auf rechtlich selbstständige Tochtergesellschaften erstreckt. Neben Fragen des internationalen Strafrechts und der Reichweite des tatbestandlichen Schutzbereichs des § 130 OWiG wird die bisher unbehandelte Problematik aufgeworfen, ob ausländische Rechtsordnungen bei der Anwendung des § 130 OWiG Berücksichtigung finden dürfen. Schließlich wird erstmals wissenschaftlich untersucht, ob die Feststellung der im Rahmen des § 130 OWiG geforderten Zuwiderhandlung gegen strafbewehrte Inhaberpflichten die Geltung des deutschen Strafrechts nach den Regeln der §§ 3 ff. StGB erfordert.

Die Untersuchung trägt der Gefahr einer drohenden Sanktionslücke Rechnung, die zum einen aus der arbeitsteiligen, dezentral organisierten Unternehmensführung und zum anderen aus dem international bestehenden Gefälle bei der Korruptionsbekämpfung resultiert.

»gerade wegen der hohen praktischen Bedeutung der eingehend behandelten Frage von großem Interesse. Den in Konzernstrukturen verantwortlichen Personen ist es ebenso zu empfehlen wie den Personen, die in diesem Umfeld beratend tätig sind.«
Christian Heuking, Scheinwerfer 67/15

»Eine in dieser Weise konsequente Ausleuchtung und Vertiefung der Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 OWiG ist für die Fortentwicklung von Praxis und Dogmatik der Aufsichtspflichten unverzichtbar.«
RA Thomas C. Knierim, NZWiSt 12/14
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