Wenn Menschen wandern und in der neuen Heimat in soziale Not geraten, stellt sich die Frage nach sozialrechtlicher Zugehörigkeit: Bleibt der Herkunftsstaat zuständig oder wächst dem Aufenthaltsstaat die sozialrechtliche Verantwortung für den Bedürftigen zu? Zwar hat die Inanspruchnahme sozialer Leistungen
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