Der Arbeitgeber hat die Pflicht, eine Durchführungsmöglichkeit für die Entgeltumwandlung bereitzustellen. Er muss also über eine Möglichkeit für die Entgeltumwandlung verfügen unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG verlangt. Dies wird aus § 1a BetrAVG abgeleitet
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