Refresh

0 Hits

Schott

Arbeitgeberentscheidungen über betriebsbedingte Kündigungen

Eine retrospektive Gesetzesfolgenabschätzung unter besonderer Berücksichtigung der Sozialauswahl
Nomos,  2011, 325 Pages

ISBN 978-3-86618-663-7


Our continuation service: You will receive new series titles or new editions automatically and without obligation to purchase. If you wish to do so, you can mark it in the shopping cart.

The work is part of the series Empirische Personal- und Organisationsforschung (Volume 51)
29,80 € incl. VAT
Available
Add to shopping cart
Add to notepad
 Further options for registered users

Seit Bestehen des Kündigungsschutzgesetzes wird in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft über seine potenziellen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und die Beschäftigung diskutiert. Das Kernstück und zugleich den zentralen Streitpunkt bei einer Vielzahl betriebsbedingter Kündigungen bilden die gesetzlichen Regelungen zur Sozialauswahl.

Obwohl den Regelungen zur Sozialauswahl, deren Anwendung in und mögliche Folgen für die Praxis ein hoher Stellenwert in den Debatten über (betriebsbedingte) Kündigungen beigemessen wird, fehlt bislang eine auf die Entscheidungen des Arbeitgebers zugeschnittene Analyse, welche die Gestaltung und Durchführung betriebsbedingter Kündigungen, insbesondere der Sozialauswahl, sowie die Wahl alternativer Handlungsstrategien in einem Personalabbau zum Gegenstand hat.

Das Hauptaugenmerk der Arbeit richtet sich daher auf die Fragen, welche Entscheidungen der Arbeitgeber über die Gestaltung und Durchführung betriebsbedingter Kündigungen und der Sozialauswahl treffen kann, welche Entscheidungsprobleme damit verbunden sein können und welche Folgewirkungen durch die getroffenen Entscheidungen jeweils ausgelöst werden können. In einer theoretischen und empirischen Perspektive wird gezeigt, dass die in der juristischen und politischen Debatte verbreitete Kritik an der Ausgestaltung des Kündigungsschutzgesetzes bzw. den Regelungen zur Sozialauswahl sowie an möglichen Folgen für die Praxis in der dort formulierten Schärfe nicht bestätigt werden kann.