englischDoes the German constitutional ban on strikes for civil servants comply with the European Convention on Human Rights? According to the author this question requires a differentiated response, not only considering the right to strike but also the right to collective bargaining, which has likewisely been derived by the European Court of Human Rights. The research is focused on teachers as one special group among the civil servants, which does due to its function neither belong to the members of the armed forces, of the police nor of the administration of the State within the meaning of the Convention. Therefore interferences in the teachers´ freedom of association are more difficult to justify.
Ist das vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 33 Abs. 5 GG hergeleitete Streikverbot für Beamte auch konventionsrechtlich zulässig? Auf diese Frage gibt die Autorin – am Beispiel der verbeamteten Lehrer – eine differenzierte Antwort. Die Arbeit nimmt mit den Lehrern eine Beamtengruppe in den Blick, bei der für Eingriffe in die Koalitionsfreiheit höhere Anforderungen an die Rechtfertigung zu stellen sind, da die Lehrer nicht zu den Angehörigen der Streitkräfte, der Polizei und der Staatsverwaltung i.S.d. EMRK zählen.
Während das bisherige Schrifttum das Streikrecht häufig isoliert betrachtet hat, setzt sich die Autorin auch mit dem Recht auf Kollektivverhandlungen intensiv auseinander, das der EGMR ebenfalls aus Art. 11 EMRK entwickelt hat. Nur so kann die vom EGMR geforderte Gesamtwürdigung aller Instrumente durchgeführt werden, die den betroffenen Beschäftigten und ihren Gewerkschaften zur Verfügung stehen, um Einfluss auf die Gestaltung ihrer Beschäftigungsbedingungen zu nehmen.