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Weber

Grenzen EU-rechtskonformer Auslegung und Rechtsfortbildung

Nomos,  2010, 234 Pages

ISBN 978-3-8329-5098-9


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The work is part of the series Schriftenreihe Europäisches Recht, Politik und Wirtschaft (Volume 350)
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Durch den fortschreitenden Prozess der europäischen Integration nehmen die Einflüsse auf die Mitgliedstaaten in Form von Umsetzungsverpflichtungen weiter zu. Eine zentrale Bedeutung im Verhältnis des deutschen Rechts zum Recht der Europäischen Union hat dabei der Beitrag der mitgliedstaatlichen Judikative im Wege einer europarechtskonformen Auslegung und Rechtsfortbildung des nationalen Rechts. Nachdem dieser Frage lange Zeit wenig Beachtung geschenkt wurde, gehört sie zu den gegenwärtig umstrittensten der Methodenlehre.
Ausgehend von der nationalen Methodik und den verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfindung untersucht der Autor Gegenstand sowie Umfang der richtlinienkonformen Auslegung und Rechtsfortbildung. Einen Schwerpunkt bilden dabei die europa- und verfassungsrechtlichen Schranken einer Umdeutung oder Fortbildung des nationalen Rechts. Anschließend befasst er sich mit dem Rahmenbeschluss als Rechtsakt der dritten Säule der Europäischen Union und untersucht, ob und in welchem Umfang die gewonnenen Erkenntnisse auf eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung übertragbar sind.

»Insbesondere nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Kücükdeveci ist die Frage umso drängender, inwieweit durch gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung und Rechtsfortbildung gesicherter Boden der deutschen Methodenlehre verlassen wird. Letztlich geht es darum, ob sich die Anpassung an das EU-Recht durch die Gerichte oder durch den Gesetzgeber vollziehen soll. Die vorliegende Bonner Dissertation geht, nach einem ausführlichen Kapitel zur herkömmlichen deutschen Methodenlehre, ausführlich auf diese Fragen ein... Gegenüber einer zunehmenden Tendenz des EuGH, der deutschen Gerichte und der deutschen Literatur zeigt die Schrift zutreffend die Grenzen auf, die einer Anpassung des deutschen Rechts an EU-Recht durch die Gerichte gesetzt sind.«
Prof. Dr. Rolf Wank, RdA 1/12

»Das [...]