englischThe effect of fundamental rights among private individuals is breaking away from the usual patterns as a result of recent decisions by the Federal Constitutional Court. The work not only provides terminological clarity, but also elaborates the criteria that directly bind private individuals to fundamental rights. The author then looks at emerging constellations and examines the binding nature of fundamental rights there. The operator of Facebook fulfils both criteria described in more detail. These are the opening of a "public forum" and a predominant position of power. It is thus bound by fundamental rights. SCHUFA is not bound by this obligation, also because it is kept in check by existing (data protection) provisions of the legislator.
Die Grundrechtswirkung unter Privaten löst sich durch neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den gewohnten Mustern. Das Werk schafft hier nicht nur terminologische Klarheit, sondern arbeitet auch die Kriterien heraus, die Private unmittelbar an die Grundrechte binden. Anschließend nimmt sich der Autor heraufziehende Konstellationen vor und prüft dort die Grundrechtsbindung. Die Betreiberin von Facebook erfüllt dabei beide näher ausgeführten Kriterien. Diese sind die Eröffnung eines „öffentlichen Forums“ und eine überragende Machtstellung. Sie ist damit grundrechtsgebunden. Diese Bindung trifft die SCHUFA nicht, auch da sie durch bestehende (Datenschutz-)Bestimmungen durch den Gesetzgeber im Zaum gehalten wird.
- Bierdosenflashmob-Entscheidung
- Drittwirkung
- Drittwirkungslehre
- Fraport-Entscheidung
- Grundrechtstypische Gefährdungslage
- Juristische Person des Privatrechts
- Lüth-Urteil
- Mittelbare Drittwirkung
- Nibelungenplatz-Beschluss
- SCHUFA
- Schutzpflicht
- Stadionverbot
- Stadionverbot-Beschluss
- Unmittelbare Drittwirkung
- Bierdosenflashmob-Beschluss
- Grundrechte und Schufa
- Grundrechte und soziale Netzwerke
- Grundrechtsbindung von Facebook