Der ursprünglich strafrechtliche Begriff des „Hausrechts“ hat sich erst in der jüngeren Vergangenheit im Privatrecht fest etabliert. Die dogmatischen Grundlagen dieses Rechts haben in der Wissenschaft bisher kaum Aufmerksamkeit erfahren. Diese Lücke schließt Tobias von Bressensdorf mit seiner Abhandlung, in der er die dogmatische Funktion, die sachenrechtliche Ausgestaltung und die allgemeinen Schranken des privaten „Hausrechts“ umfassend untersucht. Ziel ist eine Entmystifizierung des „Hausrechts“ durch die Rückführung des Rechtsinstituts auf bekannte dogmatische Strukturen und Figuren. Die zentrale These der Abhandlung ist insoweit, dass die Funktion des Begriffs in einer Ordnung und Systematisierung des Rechtsstoffs liegt, ihm aber kein eigener Regelungsgehalt zukommt. Das private „Hausrecht“ wird dabei auf Grundlage der gesetzlichen Vorschriften über Besitz und Eigentum rekonstruiert und konkretisiert.
Die Arbeit wurde mit dem Dr.-Feldbausch-Preis der Juristenfakultät Leipzig ausgezeichnet.
englischThe idea of a distinct property right, ‘privates Hausrecht’, encompassing the power of property owners to exclude third parties from entering their real estate, has only recently become a fixture in German private law. While specific aspects, such as its relationship to intellectual property law, have been widely discussed, its underlying principles have received little attention. Tobias von Bressensdorf addresses this shortcoming with this comprehensive analysis. Seeking to demystify the concept of ‘privates Hausrecht’, he traces it back to its roots in the German Civil Code.