Karl
Der Bevollmächtigte nach § 85 Abs. 2 ZPO
ISBN 978-3-7890-3039-0
Der Kreis der „Bevollmächtigten“ i.S. von § 85 Abs. 2 ZPO bestimmt die Reichweite der Verschuldenszurechnung und ist damit von entscheidender Bedeutung für den Umfang der Wiedereinsetzung und letztlich für das Ausmaß der prozessualen Fristenstrenge. Die herrschende Rechtspraxis versteht den Bevollmächtigtenbegriff weit und rechnet der Partei im Rahmen des § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden von Personen zu, die weder die Partei selbst noch ihr Prozeßbevollmächtigter „bevollmächtigt“ hat. Der Verfasser tritt dem mit einem methodischen Neuansatz entgegen und verlangt, daß für die Erfüllung des Bevollmächtigtenbegriffs nach § 85 Abs. 2 ZPO ein Vertrags- und Vertrauensverhältnis zwischen dem Bevollmächtigten und der Partei besteht.