Die EU-Kommission lässt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als eine Grenze der Rückforderungsanordnung weitestgehend unberücksichtigt und beruft sich insofern auf die ständige Entscheidungspraxis des EuGH, derzufolge die Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Beihilfe grundsätzlich nicht als eine unverhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden könne. Mit dieser Arbeit soll die für das EU-Beihilfenrecht bedeutsame Frage beantwortet werden, ob es trotz der durch den EuGH aufgestellten Prinzipien Ansätze dafür gibt, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als Grenze der Rückforderungsanordnung individuell zu prüfen ist und nicht immer schon allein mit dem Hinweis auf die „logische Folge“ der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe verneint werden darf.
englischThe European Commission continues to disregard the principle of proportionality as one of the limitations of the recovery order and refers to the consistent decision practice of the European Court of Justice, according to which the recovery of unlawfully granted aid cannot in principle be regarded as a disproportionate measure. The aim of this publication is to answer the question, whether, despite the principles established by the ECJ, the principle of proportionality as a limitation of the recovery order must be examined individually and cannot always be denied simply by referring to the “logical consequence” of the unlawful aid.
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