Die Geltendmachung vertraglicher Rechte lässt sich – trotz möglicher Unannehmlichkeiten für den Vertragspartner – in einem Rechtsstaat kaum rechtlich missbilligen. Was ist aber, wenn das geltend gemachte Recht objektiv nicht besteht? Liegt in der Geltendmachung eines solchen Rechts, wie der BGH meint, per se eine Vertragspflichtverletzung, die möglicherweise eine Haftung des Rechtsverfolgers oder gar die Auflösung des Vertrages nach sich zieht? Oder bedarf es deutlich differenzierterer Kriterien, um den mit der Geltendmachung nicht bestehender vertraglicher Rechte verbundenen Interessenkonflikt sachgerecht aufzulösen?
Die Beantwortung dieser Fragen bildet einen wesentlichen Teil der vorliegenden Untersuchung, woraus sich ein kohärentes und bereichsübergreifendes Gesamtkonzept herauskristallisiert. Dieses Gesamtkonzept wird anhand der in den letzten Jahren verstärkt diskutierten Problematik des unbegründeten Nacherfüllungsverlangens weiter verdeutlicht.
englischIn a constitutional state the assertion of a contractual right can hardly be disapproved even though it may inconvenience the contractual partner. But what if the asserted right actually does not exist? Does the assertion of that right – as the German Federal Court of Justice conceives – per se constitute a violation of contract which may result either in liability or even rescission? Or does this conflict of interests require a more sophisticated approach?
The present examination deals with these questions and develops a coherent over-all concept. The functioning of this concept is illustrated by dealing with the problem of an unjustified claim for supplementary performance, which has recently become a subject for discussion again.