Die Arbeit thematisiert die Dritthaftungsrisiken für Mittelverwendungskontrolleure und untersucht die ihrer Haftung zugrundeliegende Dogmatik. Dabei zeigt sich, dass die von der Rechtsprechung favorisierte Haftung auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten der Anleger insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Inhaltskontrolle haftungsbeschränkender Klauseln nicht stimmig ist. Der Vergleich mit anderen Dritthaftungskonstellationen wie dem Vertrag mit Schutzwirkungen und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung offenbart die dogmatischen Schwächen eines derivativen Drittschutzes. Diese Schwächen lassen sich jedoch ohne Aufgabe der zustimmungswürdigen Ergebnisse mit einer einheitlichen, an § 311 Abs. 3 S. 2 BGB orientierten Vertrauenshaftung beheben. Aus verschiedenen Lösungsansätzen werden so Fallgruppen eines einheitlichen dogmatischen Ansatzes.
englischThe treatise addresses liability risks for Mittelverwendungskontrolleure and examines the underlying legal doctrine. The examination reveals inconsistencies in the derivation favoured by the German Supreme Court (BGH) by means of a third-party beneficiary contract, especially when it comes to liability limitations and their judicial control. The comparison with other scenarios of liability towards third party (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter and Bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung) unveils a doctrinal deficiency in a derivative protection of third parties. A unified “Vertrauenshaftung” based on Sec. 311 par. 3 clause 2 BGB eliminates these deficits without altering the generally accepted results.