Mit dem „Brexit“ wird Großbritannien zu einem echten Drittstaat. Folge dessen soll sein, dass englische Gesellschaften mit Sitz im Inland als GbR oder OHG behandelt werden müssen. Aus Sicht des Verfassers ist diese Rechtsfolge auf Grundlage der Grundfreiheiten des AEUV jedoch nicht zwingend.
Die Arbeit befasst sich vor diesem Hintergrund mit dem Alleinstellungsmerkmal der Kapitalverkehrsfreiheit – ihrer Wirkung auch gegenüber Drittstaatsangehörigen. Die Rechtsprechung nimmt gegenüber dieser Besonderheit bislang jedoch eine äußerst restriktive Haltung ein.
Der Verfasser legt dar, weshalb die Kapitalverkehrsfreiheit entgegen der herrschenden Meinung insbesondere auch gegenüber Drittstaatsangehörigen umfassend gelten müsse. Hieraus folge sodann, dass die in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit ergangene Überseering-Rechtsprechung auf die Kapitalverkehrsfreiheit übertragen werden müsse – sodass auch Gesellschaften aus Drittstaaten mit Sitz im Inland das Recht haben, als solche anerkannt zu werden.
englischAfter Great Britain leaves the European Union, it will become a non-member country. Therefore, English corporations located in Germany have to be treated as partnership companies governed by German law. In the author’s view, this conclusion is not necessary.
The object of this study is the unique position of the freedom of capital movement, as it is the only fundamental freedom with a scope of application towards non-member countries. However, the ECJ chooses to execute a restrictive judicial practice.
The author shows that the scope of application of the freedom of capital movement may not be restricted in any way. As a consequence, the ruling in the case of “Überseering” has to be adapted to the freedom of capital movement. Therefore, corporations from third countries seated in Germany have to be acknowledged as such.