Die Arbeit beschäftigt sich grundlegend mit dem im Jahr 2009 neu gefassten § 27 ArbnErfG. Die Norm trifft eine Regelung für die Erfindervergütung derjenigen Arbeitnehmererfinder, deren Diensterfindung der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat, bevor das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Hat der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die grundsätzlich laufend entstehende Erfindervergütung für eine Diensterfindung noch nicht vollständig abgegolten, stellt § 27 ArbnErfG die weiterhin laufend entstehende Erfindervergütung des Arbeitnehmererfinders in der Insolvenz des Arbeitgebers für die Zeiträume besser, in denen sich der Wert der Diensterfindung zugunsten der Insolvenzmasse realisiert.
Zweck, Wirkung und Funktionsweise des § 27 ArbnErfG werden in der Arbeit im Einzelnen dargelegt, um Insolvenzverwaltern bei Insolvenz eines Arbeitgebers im Hinblick auf die zuvor in Anspruch genommenen Diensterfindungen und die daraus folgenden Erfindervergütungsansprüche ein interessengerechtes und sanierungsfreundliches Vorgehen zu ermöglichen.
englischThe book addresses unresolved issues about the compensation of employee-inventors in case of insolvency in Germany. Due to Sec. 9 of the German Employee Inventions Act, employees receive compensation in addition to their salary if they make an invention during working time. Sec. 27 of the German Employee Inventions Act stipulates special rules for this additional compensation in case the employer becomes insolvent. The aim of the scheme is to protect the compensation of the employee in this situation. As a result of the special protection of the employee’s invention compensation in case of insolvency, it is harder to restructure the company of the insolvent employer.
The book tries to find an interpretation of Sec. 27 German Employee Inventions Act that simplifies the restructuring of the insolvent employer.