Im Rahmen der 9. GWB-Novelle hat sich der deutsche Gesetzgeber für eine weitere Angleichung an das europäische Kartellbußgeldrecht entschieden. Die Neuregelung in § 81 Abs. 3a GWB knüpft an den europäischen Unternehmensbegriff (wirtschaftliche Einheit) an und erweitert den Kreis der Bußgeldadressaten auch im deutschen Kartellbußgeldrecht auf die Konzernmutter. Da sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen konnte, eine entsprechende Regelung ins Kartellzivilrecht aufzunehmen, wird in diesem Werk die Frage beantwortet, ob sich eine zivilrechtliche Haftung der wirtschaftlichen Einheit bereits de lege lata anderweitig begründen lässt. Bei der Schadensersatzhaftung der Muttergesellschaft für Kartellrechtsverstöße ihrer Tochter wird im Ergebnis auf eine konzernweite Compliance-Pflicht abgestellt. Die zivilrechtliche Haftung ist damit im Kartellrecht, wie auch bei der deliktischen Haftung der Eltern für ihre Kinder, auf eine eigene Aufsichtspflichtverletzung der Muttergesellschaft gestützt.
englischWith the approval of the 9th amendment to the GWB the German legislator has decided on an alignment with European cartel fine right. The new § 81 Abs. 3a GWB ties in with the European economic unit. This does not apply to German antitrust private law. In contrast to cartel fine right, there is no liability regardless of negligence in antitrust private law. The thesis examines the possibility of establishing the parent company´s liability for the cartel infringement of the subsidiary company de lege lata. As a result, civil liability in antitrust violation can be justified by means of an infringement of group-wide compliance regulations.