Auf welche Vorschriften kann sich das Opfer eines Produktfehlers berufen? Nur noch auf die Umsetzungsvorschriften der Produkthaftungsrichtlinie oder auch auf originär nationale Regelungen? Diese Frage stellt sich, da sich nationalen Lösungen auch heute noch als in mancherlei Hinsicht für den Geschädigten vorteilhafter erweisen als die Haftung nach der Richtlinie.
Art. 13 Alt. 1 der Produkthaftungsrichtlinie scheint den Weg für nationale Regelungen frei zu machen. Die Rechtsprechung des EuGH lässt daran jedoch Zweifel aufkommen. Die bestehenden Ansätze der deutschen und französischen Lehre zur Lösung dieses Problem sind unzureichend. Deshalb schlägt dieses Werk eine eigenständige, für ganz Europa universell anwendbare Lösung vor. Am Beispiel des deutschen und des französischen Rechts wird dieser neue Lösungsansatz verdeutlicht.
englischWhich rules may a product error victim refer to? Only to the EU product liability directive or to national rules as well? This question is crucial as national rules are to some extent more advantageous for the victim than the directive.
Art. 13 of the directive seems to open the way for national law. However, the jurisprudence of the ECJ gives rise to doubt. The existing approaches to solve this problem are inappropriate. Thus, this paper proposes a distinct solution that can be applied all over Europe. This new solution is exemplified by applying it to German and French law.