Neugläubiger gehen im Insolvenzverfahren regelmäßig leer aus. Schließt der Schuldner während des Insolvenzverfahrens einen Austauschvertrag, kann sein Vertragspartner nicht ernsthaft mit einer auch nur teilweisen Befriedigung seiner Forderung rechnen. Sein Haftungszugriff ist auf das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners beschränkt. Eben dieses besteht in der Regel nur aus unpfändbaren Gegenständen, nachdem unter Geltung der Insolvenzordnung auch das während des Verfahrens neu erworbene Vermögen des Schuldners, etwa das Arbeitseinkommen, in die Insolvenzmasse fällt. Der Gläubiger, der bereits vor Verfahrenseröffnung mit dem Schuldner kontrahiert hat, nimmt dagegen regelmäßig als Insolvenzgläubiger an der gemeinschaftlichen Verteilung der Masse teil. Er hat damit Aussicht auf zumindest quotale Befriedigung. Die Arbeit zeigt eine mögliche Lösung dieses Dilemmas auf.
englischNew creditors regularly fail in insolvency proceedings. If the insolvency debtor concludes an agreement during the proceedings, his contractual partner cannot expect an even proportionate satisfaction of his claim. He has only access to the debtor’s insolvency free assets. Generally, these assets are exempt property. The estate the debtor gains during the insolvency proceedings falls into the legal estate. The creditor, on the other hand, who has contracted even before the opening of proceedings with the debtor, regularly participates as an ordinary creditor in terms of the allocation of bankruptcy assets. This work illustrates a possible solution for this dilemma.