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Breimesser

Urheberrecht und Rechtsbegriff

Eine Untersuchung am Beispiel des Designrechts
Nomos,  2016, 339 Seiten, gebunden

ISBN 978-3-8487-2170-2


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Das Werk ist Teil der Reihe Fundamenta Juridica (Band 67)
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Das Werk untersucht die Gründe für die Schaffung eines persönlichkeitsrechtlich geprägten Urheberrechts und die daraus entstehenden Regelungsprobleme. Der Untersuchungsgegenstand des Designrechts wurde bewusst gewählt, denn die erste gesetzliche Verankerung einer persönlichkeitsrechtlich geprägten Lösung, der § 25 des preußischen Urheberrechts von 1837, regelt die Benutzung von Kunstwerken als Muster (Designs) zu Erzeugnissen der Industrie. Das im § 25 verankerte Erfordernis der „eigenthümlichen Production“ war im Rahmen der Gesetzgebung des Urheberrechts des Kaiserreiches ab 1870 das zentrale Tatbestandsmerkmal und wurde in der darauf folgenden Grundsatzdiskussion zur zentralen Voraussetzung des Urheberrechts. Von besonderer Bedeutung für den Urheberrechtsdiskurs waren die Persönlichkeitskonzeptionen wie etwa die Lockesche Arbeitstheorie.

Die Arbeit legt großes Gewicht auf die Frage, ob ein persönlichkeitsrechtlich geprägtes Urheberrecht überhaupt mit dem geltenden Rechtsbegriff vereinbar sein kann, der von einer strikten Trennung von Person und Recht ausgeht. Gerade beim Designrecht, das erst in jüngster Zeit gesetzlich vom persönlichkeitsrechtlich geprägten Urheberrecht entkoppelt worden ist, machten sich schon seit langem sowohl in den Reformversuchen als auch in der Urheberrechtstheorie Stimmen bemerkbar, die gerade dieses Regelungsproblem nicht nur auf der Tatbestandsebene sondern auch auf der Grundlagenebene aufzulösen versuchten, wie z.B. Kohlers Lehre von den Immaterialgüterrechten.

Die Arbeit orientiert sich an bisher wichtigen und vorher kaum beachteten Quellen der Gesetzgebung zum frühen Urheberrecht – vor allem an Quellen des Preußischen Geheimen Staatsministeriums von den 1830er bis zu den 1870er Jahren. Darüber hinaus werden Kontext-Untersuchungen unternommen, die über die reine Jurisprudenz hinausgehen, um Antriebe, Tendenzen und Teleologien der Gesetzgebungen in neuer Weise deutlich zu machen.

»liefert einen wichtigen rechtshistorischen Baustein«
Prof. Dr. Louis Pahlow, ZNR 2018, 167
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