»Knebel hat eine innovative Arbeit verfasst, welche die Verfahrensgerechtigkeit als gleichrangig neben der Wahrheitsermittlungspflicht in den Vordergrund stellt und darauf aufbauend § 244 Abs. 2 StPO einen formalisierten Wahrheitsbegriff attestiert, der die Subjektqualität des Beschuldigten und dessen Anspruch auf Verfahrensgerechtigkeit in sich trägt und zugleich die Gewissheitsschwelle des § 261 StPO unberührt lässt, diese aber mit der formalisierten Wahrheitserforschung verbindet.«
RA Prof. Dr. Gerson Trüg, StV 12/2022, 830