»Es handelt sich um eine differenziert gegliederte Dissertation, die weithin entgegen der herrschenden Meinung argumentiert und durchaus eigenständig artikuliert. Die unbeschadet gelegentlicher sprachlicher Wiederholungen durchaus auch praxisrelevante Abhandlung ist konzentriert auf die Frage, ob gegenüber einem nach gänzlicher Vollstreckung der Jugendstrafe noch Jugendlichen oder Heranwachsenden Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 7 Abs. I JGG, §68f Abs. I StGB eintritt bzw. ob § 68f StGB im materiellen Jugendstrafrecht überhaupt nicht anwendbar ist... Das Werk ist ob der aufgegriffenen Thematik und der Unerbittlichkeit in der Auseinandersetzung mit Stimmen des Schrifttums und der Judikatur verdienstvoll«
Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, ZJJ 2016, 187