»Im Ergebnis der eindringlichen Betrachtung kann die Verfasserin feststellen, dass prägender Grundsatz sowohl des untersuchten Abkommens wie der gesetzlichen Regelungen der ärztlichen Leistungserbringung in der Weimarer Republik die gleichberechtigte Zusammenarbeit der Ärzte und Kassen war... kann die Verfasserin überzeugend zeigen, wie sich aus ursprünglichem Privatrecht ein Teilgebiet des Verwaltungsrechts entwickelt hat, dessen rechtliche Aufarbeitung seit jeher Schwierigkeiten bereitet.«
Prof. Dr. Gerhard Köbler, koeblergerhard.de 7/2015