»Mein Fazit lautet: Man wird intellektuell belohnt und fündig, wenn man den Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht in die Hand nimmt. Die Praxis wird ohne den Bochumer Kommentar zum Stiftungsrecht nicht auskommen. Dem Kommentar sind hoffentlich noch viele Auflagen beschieden.«
RA Dr. Christian von Oertzen, FAStR, NJW 2024, 883

»Diese umfangreiche und gesamtheitliche Kommentierung ist zuvorderst Hilfestellung bei der praktischen Anwendung des neuen Rechts, ohne jedoch einen hohen wissenschaftlichen Anspruch missen zu lassen.«
Alexander Hänert, LL. B., npoR 2024, 41