»Für die geleistete Arbeit, insbesondere für die erhobenen und systematisch dargestellten Daten gebührt dem Autor Anerkennung. Die Untersuchung füllt eine Lücke. Das gilt für die Rechtsgrundlagen und ihre Anwendungspraxis gleichermaßen. Die Ausführungen sind stets gut lesbar, vor allem weil der Verfasser trotz seiner detaillierten Erhebungen nicht den Blick für übergeordnete Fragestellungen verliert.«
Christopher Schmidt, ZParl 1/08