»gerade wegen der hohen praktischen Bedeutung der eingehend behandelten Frage von großem Interesse. Den in Konzernstrukturen verantwortlichen Personen ist es ebenso zu empfehlen wie den Personen, die in diesem Umfeld beratend tätig sind.«
Christian Heuking, Scheinwerfer 67/15

»Eine in dieser Weise konsequente Ausleuchtung und Vertiefung der Tatbestandsmerkmale des § 130 Abs. 1 OWiG ist für die Fortentwicklung von Praxis und Dogmatik der Aufsichtspflichten unverzichtbar.«
RA Thomas C. Knierim, NZWiSt 12/14