»Angesichts der Aktualität des Themas, das mit der jüngsten Entscheidung des LG Mannheims (MMR 2010, 323) erneut eine Wende zugunsten der Rechteinhaber erfahren hat, ist die Lektüre uneingeschränkt zu empfehlen.«
Prof. Dr. Norbert P. Flechsig, UFITA I/11

»Für den eingefleischten Urheberrechtler ist die Lektüre der Arbeit im Ergebnis ein "Muss", da sie mit ihrer Differenzierung nach "verkaufter" und "lizenzierter" Software einen untypischen Weg geht und somit bereichert.«
RA Andreas Witte, CR 6/10