»Das Sektorale Wirtschaftsrecht gliedert sich im vorliegenden Band in die Bereiche Recht der freien Berufe, Handwerk, Telekommunikation, Energierecht, Transportrecht, Agrarrecht, Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht, Finanzmarkt und Versicherungsrecht. Es ermöglicht dank seiner klaren Strukturierung eine schnelle Einarbeitung in die europarechtlichen Belange der sogenannten Rechtsgebiete und ist daher insbesondere auch für Praktiker in Wirtschaft und Verbänden geeignet; für die Wissenschaft ebenso zum Auffinden weiterführender Literatur und Rechtsprechung.«
bgl.ev.de April 2021

Stimmen zur Vorauflage:

»Die 'Enzyklopädie Europarecht' ist um wertvolle Facetten reicher.«
Prof. Dr. Markus Kotzur, Die Verwaltung 1/15

»Es ist zu erwarten, dass dieser Band zu einem Referenzwerk des EU-Wirtschaftsrechts wird.«
Prof. Dr. Thomas Müller, ZöR 3/14

»...machen das Buch zu einer empfehlenswerten Lektüre für wissenschaftlich interessierte Leser und zu einem wertvollen Arbeitsbehelf für Praktiker im Bereich des europäischen Wirtschaftsrechts.«
Johannes Barbist, Österreichisches Anwaltsblatt 9/14

»unentbehrlich.«
Dr. Axel Schwarz, www.kuselit.de Februar 2014

»deckt der Sammelband das Berufsrecht, das Infrastrukturrecht, das Recht der Gesundheits- und Ernährungswirtschaft sowie das Recht der Finanzwirtschaft weitgehend - und mit beachtlicher Tiefenschärfe - ab und erweist sich als verlässliche Quelle für ein kompaktes Verständnis des jeweiligen europarechtlichen Entwicklungsstandes.«
Martin Oppitz, Der Gesellschafter 4/13

»Dadurch ist ein hoher Anspruch gesetzt. Band 5 löst ihn für das sektorale Wirtschaftsrecht als Teil des Europäischen Wirtschaftsrechts ein.«
Prof. Dr. Walter Frenz, GewArch 3/13

»Die Kommentierung der einzelnen Abschnitte ist durchdacht strukturiert und gut lesbar. Unzählige Verweise zu Judikaten und Rechtquellen in den Fußnoten machen das Werk zu einem fast schon zwingenden Ersthelfer bei der Bearbeitung den jeweiligen Bereichen zuzurechnendenr Fragen. Findet man in der Enzyklopädie nicht ohnehin schon aufgrund der Kommentierung die Lösung, wird dies wohl spätestens durch die dort angeführten Verweise gelingen.«
RA Mag. Marcus Essl, JUS Extra 5/13