»... kann und muss als Referenzwerk für den nicht gerade euphorisch stimmenden Ist-Zustand des Revisionsrechts gesehen werden und sollte als solches in der akademischen und kriminalpolitischen Diskussion Beachtung finden. Die Reformvorschläge, die Schletz entwickelt hat, verdienen ebenfalls und auch dann Beachtung, wenn man den großen gesetzgeberischen Entwurf skeptisch beurteilt und stattdessen auf eher punktuelle Eingriffe hofft.«
Prof. Dr. Wolfgang Wohlers, GA 4/2021, 230