»Der unbestreitbare Wert der Untersuchung liegt in der Bereicherung der Diskussion um die rechtlichen Implikationen des Tissue Engineering ebenso wie in einer nennenswerten Aufwertung medizinrechtlicher Facetten des § 950BGB.«
Prof. Dr. Dr. Tade Matthias Spranger, ZfL 3/2020, 390