Stimmen zur Vorauflage:

»Jeder, der mit Fragen der FluggastrechteVO befasst ist, sollte den Kommentar zu Rate ziehen. Er wird sich sicher zu einem Standardwerk auf seinem Gebiet entwickeln.«
Ralf Reichertz, VuR 2017, 200

»Der erschwingliche und handliche Kommentar ist jedem, der mit Fluggastrechten zu tun hat, zur Anschaffung zu empfehlen und gehört auf den Schreibtisch aller Luftfahrtunternehmen, Rechtsanwälte, Schlichtungsstellen und Gerichte.«
Prof. Dr. Ernst Führich, NJW 2016, 2866

»Summa summarum finden die mit dem hiesigen Werk angesprochenen Rechtsanwälte, Richter, Verbraucherverbände sowie Rechtsabteilungen von Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern in diesem mithin tatsächlich ein ideales Hilfsmittel.«
Prof. Dr. iur. Mike Wienbracke, NZV 2017, 221

»Der sehr gelungene und derzeit einzigartige Handkommentar ist das ideale Hilfsmittel für Rechtsanwälte, Richter, Verbraucherverbände sowie Rechtsabteilungen von Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern.«
RA Ralf Hansen, juralit.com 5/2016

»unersetzliches Hilfsmittel, das die umfassende Darstellung auf einem hohen wissenschaftlichen Niveau mit großer Praxistauglichkeit verbindet.«
RAin Stefanie Bergmann, FAHuGR, VbR 2017, 40

»Der Kommentar bietet ein mehr als taugliches Rüstzeug und ist dem Praktiker auch aufgrund seiner Kompaktheit sehr zu empfehlen.«
Eike Lindinger, ZVR 2018, 275

»Sehr empfehlenswert!«
Dr. Johannes Öhlböck, Rechtsfreund.at 9/2016

»Zu empfehlen ist der Kommentar jedem, der sich vertieft mit der Verordnung zu befassen hat, als Rechtsanwalt, als Richter, als Unternehmens- oder Verbandsjurist oder schlichtweg als am Luftrecht Interessierter.«
Wolf Müller-Rostin, ZLW 2016, 480

»ein Werk, welches dem reiserechtlichen Praktiker ein taugliches Handwerkszeug für die Bearbeitung reiserechtlicher - fluggastrechtlicher - Fälle an die Hand gibt.«
Dr. Eike Lindinger, ZVR 2016, 340

»Damit ist der Handkommentar das ideale Hilfsmittel für Rechtsanwälte, Richter, Verbraucherverbände sowie Rechtsabteilungen von Luftfahrtunternehmen und Reiseveranstaltern - und auch die söp als Schlichtungsstelle für den Luftverkehr wird den Kommentar nutzen.«
soep-online.de 4/2016