Aktualisieren

0 Treffer

Salzmann-Hennersdorf

Das Leiharbeitsverbot im Baugewerbe (§ 1 b AÜG)

Recht und Praxis der illegalen Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich unter Berücksichtigung der Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes
Tectum,  2003, 212 Seiten, broschiert

ISBN 978-3-8288-8538-7

25,90 € inkl. MwSt.
Lieferbar
In den Warenkorb
Auf den Merkzettel
 Weitere Funktionen für angemeldete Benutzer

Das vorliegende Buch greift das Leiharbeitsverbot im Baugewerbe nach § 1 b AÜG in umfassender Weise auf. Die Autorin setzt sich mit dem Anwendungsbereich der Norm, deren Verfassungsmäßigkeit und deren Bedeutung für die Praxis auseinander. Es wird die Frage aufgeworfen, ob das Verbot einen wirksamen Arbeitnehmerschutz erzielt und in der Praxis beachtet wird. Nach kurzen Hinweisen zur historischen Entwicklung der Arbeitnehmerüberlassung im Baubereich wird die Reichweite des Verbots unter Berücksichtigung der durch den Gesetzgeber geschaffenen Ausnahmen dargestellt. Die Autorin zeigt, dass es sich um eine schwierige juristische Norm handelt, deren Regelungsbereich in Rechtsprechung und Literatur noch immer umstritten ist. Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 1 b AÜG werden die zahlreichen gesetzlichen Änderungen im Bereich des Sozialrechts, des AÜG und die Neuregelung des AEntG berücksichtigt. Als weiteren Schwerpunkt befasst sich die Arbeit mit der illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Es werden die verschiedenen Fallgestaltungen illegaler Arbeitnehmerüberlassung aufgezeigt und die Taktiken, mit denen illegal handelnde Verleiher und Entleiher versuchen, das Verbot nach § 1 b S. 1 AÜG zu umgehen. Gegenstand des Buches sind aber auch die gravierenden vertraglichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung, die dazu beitragen sollen, eine illegale Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zu verhindern. Abschließend setzt sich die Autorin noch mit dem AEntG und dessen Auswirkungen auf das Leiharbeitsverbot und kurz mit der Entscheidung des EuGH zum Verbot des § 1 b AÜG vom 25.10.2001 auseinander.

Kontakt-Button