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Fiekas

§ 630f BGB - die Dokumentation der Behandlung

Eine rechtsdogmatische Einordnung der Dokumentationspflicht des Behandelnden nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes
Nomos,  2015, 241 Pages

ISBN 978-3-8487-2081-1


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The work is part of the series Marburger Schriften zum Gesundheitswesen (Volume 25)
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Die mittlerweile in § 630f BGB kodifizierte Dokumentationspflicht des Behandelnden ist wesentlicher Bestandteil eines jeden Behandlungsverhältnisses. Die Abhandlung setzt sich kritisch mit den Anforderungen auseinander, die nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes an eine ordnungsgemäße Behandlungsdokumentation zu stellen sind und zeigt dabei insbesondere Veränderungen im Gegensatz zur früheren Rechtslage auf. Zum einen werden die generellen Anforderungen an ärztliche Aufzeichnungen näher beleuchtet (beispielsweise Inhalt, Umfang, Form, Dokumentationszeitpunkt, Aufbewahrungsfristen). Zum anderen erfolgt eine kritische Auseinandersetzung mit dem dogmatischen Charakter der Dokumentationspflicht im Hinblick auf eine etwaige Arzthaftung – einschließlich der umstrittenen Fragen der Einklagbarkeit und Schadensersatzbewehrtheit, die für betroffene Patienten von entscheidender Bedeutung sein können. Durch Auslegung der Norm des § 630f BGB werden entsprechende Antworten herausgearbeitet.

»Das Buch ist daher eine Bereicherung für jeden, der sich mit Regelungen des Patientenrechtegesetzes und seinen Auswirkungen auf die tägliche Praxis - speziell mit der ärztlichen Dokumentation - beschäftigt.«
Barbara Berner, Deutsches Ärzteblatt 2016, A880


»lohnt sich die Lektüre des Buches von Frederik Fiekas nicht nur für Juristen, die auf dem Gebiet des Medizinrechts tätig sind, sondern für alle, die sich für Patientenrechte engagieren.«
Bettina Godschalk, G+G 2/16

»Insgesamt hat Fiekas einen beachtlichen Beitrag in der Aufarbeitung des Themenkomplexes der 'ärztlichen Dokumentation' geleistet und bietet hilfreiche Ansätze für einen Umgang mit den in diesem Zusammenhang zu beachtenden Verpflichtungen sowie dem neuen § 630f BGB an sich.«
RA Dr. iur. Robert Kazemi, MedR 2015, 751