Refresh

0 Hits

Kolbe

Deliktische Forderungen und Restschuldbefreiung

Nomos,  2009, 270 Pages

ISBN 978-3-8329-3673-0


Our continuation service: You will receive new series titles or new editions automatically and without obligation to purchase. If you wish to do so, you can mark it in the shopping cart.

The work is part of the series Schriften zum Insolvenzrecht (Volume 31)
59,00 € incl. VAT
Also available as eBook
59,00 € incl. VAT
Available
Add to shopping cart
Add to notepad
 Further options for registered users

Die Durchsetzung von Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Zusammenhang mit der Insolvenz natürlicher Personen hat sich zu einem der meistdiskutierten Probleme des Insolvenzrechts entwickelt. § 302 Nr. 1 InsO nimmt solche Forderungen von der Restschuldbefreiung aus; nach einer Gesetzesänderung im InsO-ÄndG 2001 gilt das aber nur noch, wenn der Gläubiger sie im Insolvenzverfahren in bestimmter Form angemeldet hatte.
Daneben regelt die InsO nur fragmentarisch, wie die wirtschaftliche Reichweite der künftigen Restschuldbefreiung bereits im Insolvenzverfahren festgelegt werden soll. Letztlich muss die Frage des besonderen Schuldgrundes in das insolvenzrechtliche Verfahren zur Prüfung und Feststellung von Forderungen integriert werden, wodurch sich ein komplexes System rechtlicher Befugnisse, Pflichten und Lasten von Schuldnern, Gläubigern und Insolvenzverwaltern ergibt. Die Arbeit geht diesen verfahrensrechtlichen Problemen nach und zeigt die Handlungsoptionen auf, die sich den Beteiligten im Insolvenzverfahren eröffnen. Untersucht wird aber auch, welche Ansprüche trotz erteilter Restschuldbefreiung durchsetzbar bleiben und wie sie noch vollstreckt werden können.

»eine Fundgrube für Argumente für alle, die sich mit deliktischen Forderungen und Restschuldbefreiung eingehend zu befassen haben...sollte in einer insolvenzrechtlichen Bibliothek nicht fehlen.«
RA Dr. Andreas J. Baumert, NZI 2/10

»Nach einer Restschuldbefreiung können gegen den Schuldner nur noch Ansprüche aus unerlaubten Handlungen geltend gemacht werden, die er vorsätzlich begangen hat (§302 InsO) und von dem Gläubiger als solche angemeldet (§174 Abs.2 InsO) sowie zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (§178 InsO). Die hier zu besprechende Arbeit, bei der es sich um einen Münchner Dissertation handelt, beschäftigt sich umfassend mit den damit zusammenhängenden Problemen, die bereits Gegenstand verschiedener Aufsätze und Festschriften-Beiträge waren. Dabei präsentiert der [...]