englischThe CJEU repeatedly causes a stir with judgements which can be described as either unexpected or unusual. This also applies to the cases "Mangold" and "Kücükdeveci". As a result of these judgements, two German labour laws, which were not in conformity with a directive, could no longer be applied in litigations between private parties. The reason for this was the supremacy of an unwritten fundamental right or general principle of EU law and not the "direct effect" of a directive. This paper answers the question to what extent the findings of the CJEU in relation to the supremacy of unwritten fundamental rights are also applicable to the Charter of Fundamental Rights of the European Union.
Der EuGH erregt immer wieder Aufsehen mit Entscheidungen, die man entweder als unerwartet oder als ungewöhnlich bezeichnen kann und die teilweise auch neue Rechtsinstitute kreieren. In diese Kategorie fallen auch die Entscheidungen in den Rechtssachen „Mangold“ und „Kücükdeveci“. Diese beiden Urteile hatten zur Konsequenz, dass zwei deutsche Arbeitsgesetze, die sich als mit unionalen Richtlinien unvereinbar erwiesen, in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten unangewendet bleiben mussten. Aufsehen erregte dies deshalb, weil der EuGH nicht die „unmittelbare Wirkung“ unionaler Richtlinien, sondern den Anwendungsvorrang eines ungeschriebenen Unionsgrundrechts als ursächlich für die Unanwendbarkeit der beiden deutschen Gesetze erachtete. Ob und inwieweit sich diese EuGH-Rechtsprechung auch auf die nunmehr in der Europäischen Grundrechtecharta positivierten Grundrechte übertragen lässt bzw. durch den EuGH bereits übertragen wurde, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.