Refresh

0 Hits

Römermann

Aufopferungshaftung in Europa

Tectum,  2007, 246 Pages

ISBN 978-3-8288-9357-3

29,90 € incl. VAT
Available
Add to shopping cart
Add to notepad
 Further options for registered users

Dem Europäischen Gerichtshof obliegt es, den Tatbestand der außervertraglichen Haftung der Europäischen Gemeinschaft aus Art. 288 Abs. 2 EGV nach 'den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind', auszugestalten. Für die Rechtswidrigkeitshaftung der Gemeinschaft kann insofern auf eine gefestigte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Für die 'Aufopferungshaftung' als Haftung der öffentlichen Gewalt für rechtmäßiges, aber den einzelnen gleichwohl schädigendes Handeln hat sich der Gerichtshof bislang allerdings darauf beschränkt, die möglichen Tatbestandsvoraussetzungen lediglich anzudeuten; die dogmatisch zugrundeliegende Frage nach Anerkennung oder Ablehnung einer 'gemeinschaftsrechtlichen Aufopferungshaftung' hat er stets offengelassen. Dass sich der Gerichtshof mit den Tatbestandsvoraussetzungen beschäftigt hat, lässt aber zumindest darauf schließen, dass er eine 'gemeinschaftsrechtliche Aufopferungshaftung' nicht grundsätzlich ablehnt, eine derartige Haftungsform also durchaus zu den Grundlagen der europäischen Rechtsgemeinschaft gehören kann. Lars Römermann geht den europäischen Grundlagen einer solchen 'gemeinschaftsrechtlichen Aufopferungshaftung' in einer rechtsvergleichenden Untersuchung nach. Dazu arbeitet er die Haftungsregeln der deutschen 'Aufopferungshaftung' und der französischen 'responsabilité sans faute' sowie die Ansätze des im englischen Staatshaftungsrecht vorhandenen Aufopferungsgedankens heraus, untersucht sie auf Übereinstimmungen sowie daraufhin, inwieweit sie das rechtsgrundsätzliche Fundament einer 'gemeinschaftsrechtlichen Aufopferungshaftung' bilden könnten. Im Anschluss wertet der Verfasser die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus und zeigt auf, wie hiernach ein gemeinschaftsrechtlicher Tatbestand der 'Aufopferungshaftung' auszusehen hätte.