englischIn German criminal law, the violation of mental health is not a dogmatically independent criminal success; mental health is thought to be not sufficiently concrete and verifiable. However, the analysis of the practice of German criminal justice proves that it is possible to treat psychological injuries in a dogmatically acceptable way. This does not concern “bad feelings” but grave injuries mainly caused by putting the victime of a crime in mortal agony and fear.
Die Strafrechtswissenschaft begegnet der Ahndung psychischer Schädigungen beim Opfer einer Straftat mit großer Skepsis: Die psychische Gesundheit sei (anders als die körperliche) als strafrechtliches Rechtsgut ungeeignet, nämlich zu unkonturiert und daher nicht sinnvoll dogmatisch handhabbar; auch sei der „Gefühlsschutz“ nicht Aufgabe des Strafrechts. Demgegenüber zeigt die vorliegende Untersuchung mittels umfassender Rechtsprechungsanalyse, dass die psychische Gesundheit durchaus ein dogmatisch taugliches strafrechtliches Rechtsgut ist und als solches insbesondere bei der Strafzumessung seitens der Strafjustiz bereits seit Längerem erfolgreich gehandhabt wird. Dabei geht es allerdings nicht um „schlechte Gefühle“, sondern um erhebliche psychische Schädigungen mit Krankheitswert, die, wie die Analyse zeigt, zumeist dadurch verursacht werden, dass der Täter das Opfer in Todesangst versetzt.