Schenkungen können auf den Tod des Schenkers hinausgeschoben werden. Wann eine solche Schenkung dem Schenkungsrecht unterstellt bleibt und wann sie dem Erbrecht unterfällt, wird je nach rechtlicher Ausgestaltung der Zuwendung unterschiedlich beantwortet. Die Autorin befasst sich zunächst mit § 2301 BGB und stellt sodann umfassend dar, dass auf den Tod des Schenkers hinausgeschobene Schenkungen unter Anwendung des § 2301 BGB widersprüchlich behandelt werden. Im Anschluss an die Klärung der grundsätzlichen Frage, in welchem Verhältnis Schenkungen und Verfügungen von Todes wegen zueinanderstehen, erarbeitet sie einen Lösungsvorschlag, der künftig die Abgrenzung von Schenkungen und erbrechtlichen Verfügungen ermöglichen soll.
englischGifts can be postponed until the death of the donor. When such a gift remains subject to gift law and when it is subject to inheritance law is answered differently, depending on the legal structure of the gift. The work first deals with § 2301 BGB and then comprehensively shows that gifts postponed to the death of the donor are treated inconsistently under the application of § 2301 BGB. Following the clarification of the fundamental question of the relationship between gifts and dispositions upon death, a solution is proposed which is intended to enable the demarcation of gifts and dispositions under inheritance law in the future.
- Erbrecht
- donatio morits causa
- Pflichtteilsergänzung
- Familienerbrecht
- Bonifatius-Fall
- Postmortale Vollmacht
- Transmortale Vollmacht
- Erblasser
- lebzeitige Bindungswirkung
- Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall
- Schenkungsversprechen
- Erbvertrag
- Überlebensbedingung
- Nachlass
- Nachlassinsolvenz
- Nachlassgläubiger
- Formvorschrift
- Befristung
- Übertragung
- Pflichtteilsrecht
- Familienerbfolge
- Gesamtrechtsnachfolge