Trotz des hohen praktischen Bedürfnisses an der Kommerzialisierbarkeit von Persönlichkeitsrechtaspekten ist ein eigenständiges Persönlichkeitsvermögensrechts bisher nicht allgemein anerkannt. Diese Arbeit beantwortet daher grundlegende Fragen zum Ob und Wie der Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechtsaspekten. Dabei wird geklärt, welche Merkmale ein Persönlichkeitsaspekt aufweisen muss, um ausschließlich zu wirken und übertragbar zu sein. Ferner wird aufgezeigt, innerhalb welcher Grenzen fremde Persönlichkeitsrechtaspekte kommerzialisiert und eigene verwertet werden können. Im Ergebnis wird deutlich, dass der Persönlichkeitsrechtsträger nur infolge der Anerkennung eines Persönlichkeitsvermögensrechts maximalen Schutz erfährt.
englischDespite the high practical interest in the commercialization of aspects of personality rights, an independent personality property right has not yet been generally recognized. This paper therefore answers fundamental questions on whether and how the aspects of personality rights can be commercialized. In doing so, it is clarified which characteristics a personality aspect must have in order to be exclusive and transferable. Furthermore, the limits are shown in which the holder of the right and third-parties can commercialize aspects of personality rights. As a result, it becomes clear that the holder of the right can only achieve maximum protection when a personality property right is recognized.
- APR
- Leserbrief-Entscheidung
- kommerzielle Persönlichkeitsinteressen
- Intimsphäre
- Ehre
- Identität
- Privatsphäre
- Geheimsphäre
- Schranken
- Persönlichkeitsrechtsträger
- Kommerzialisierung
- Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG
- Geistiges Eigentum
- kommerzielle Persönlichkeitsaspekte
- Persönlichkeitsvermögensrecht
- Verwertung des Rechts an Persönlichkeitsaspekten
- Kommerzialisierbarkeit von Persönlichkeitsaspekten
- allgemeines Persönlichkeitsrecht
- Kommerzialisierung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts