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Beweiserhebung in transatlantischen Schiedsverfahren

Eine Suche nach Kompromissen zwischen deutscher und US-amerikanischer Beweisrechtstradition
Nomos,  2006, 341 Seiten, gebunden

ISBN 978-3-8329-1727-2


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Internationale Handelsschiedsverfahren, in denen Vertreter verschiedener Rechtskreise aufeinandertreffen, lassen ein Bedürfnis nach Verfahrensregeln entstehen, die für alle Beteiligten akzeptabel sind. Im transatlantischen Rechtsverkehr ist dieses Bedürfnis wegen der tiefgreifenden Unterschiede in der Regelung gerade auf dem Gebiet der Beweiserhebung besonders ausgeprägt. Zur Überbrückung dieser Unterschiede bietet sich die Prozessrechtsvergleichung an, die – zusammen mit der Auswertung der internationalen Schiedsverfahrenspraxis – empfehlenswerte Verfahrensweisen aufzuzeigen vermag.
Die rechtsvergleichende Methode der Untersuchung sowie die eingearbeiteten praktischen Erfahrungen machen das Werk besonders interessant für international tätige Anwaltskanzleien.
Der Autor ist derzeit – nach Abschluss seiner Studien in Deutschland, Frankreich und den USA – wissenschaftlicher Berater am Verfassungsgericht der Republik Ungarn. Er unterrichtet Zivilprozessrecht und Privatrechtsvergleichung an den Universitäten ELTE Budapest und Leipzig.
Die Arbeit wurde mit dem Förderpreis für wissenschaftliche Arbeiten auf dem Gebiet der außergerichtlichen Streitbeilegung der Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) ausgezeichnet.

»Varga hat eine kenntnisreiche Dissertation vorgelegt, die auf einer soliden rechtsvergleichenden Grundlage die größtenteils in den IBA Rules on the Taking of Evidence in International Commercial Arbitration niedergelgten Kompromisslinien zwischen deutscher und US-amerikanischer Beweisrechtstraditionen nachzeichnet und analysiert. Da es sich beim Beweisrecht um ein vorwiegend von Praktikern und den von ihnen entwickelten best practices geprägtes Rechtsgebiet handelt, trägt die Arbeit in vorbildlicher Weise zur dogmatischen Durchdringung eines zunehmend harmonisierten internationalen Schiedsverfahrensrechts bei.«
Ben Steinbrück, RabelsZ 1/11
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