Der Stiftungszweck einer Stiftung bürgerlichen Rechts kann nach deutschem Recht nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. In den USA kann der Zweck einer charity ebenfalls nur unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden, die in der so genannten Cy-près-Doktrin festgelegt sind. Sie wurde aus dem englischen Recht übernommen und erlaubt grundsätzlich nur dann eine Zweckänderung, wenn der Zweck unmöglich, illegal zu erreichen oder unausführbar geworden ist. Die Arbeit beschäftigt sich in einem Rechtsvergleich mit den Unterschieden und Gemeinsamkeiten im deutschen und US-amerikanischen Recht zur Zweckänderung.
englischUnder German law, the purpose of a charity can only be modified under certain conditions. In the United States, the conditions to modify the purpose of a charity are defined in the so-called Cy-près doctrine. The Cy-près doctrine has been adopted from England and allows a modification of a charity’s purpose if it becomes unlawful, impracticable or impossible to achieve. This work compares German and U.S. law with regard to the modification of purpose.