In Umsetzung von Art. 28 RL 2009/72/EG sowie Art. 28 RL 2009/73/EG hat der deutsche Gesetzgeber die „Objektnetzregelung“ des § 110 EnWG a.F. vollständig ersetzt. Die Neufassung der Norm sieht auf Rechtsfolgenseite jedoch nach wie vor eine umfassende Befreiung von Regulierungsvorgaben vor. Das Werk untersucht diese energierechtliche Privilegierung der sogenannten geschlossenen Verteilernetze im Sinne von § 110 EnWG. Tatbestands- und Rechtsfolgenseite der Regelung werden geprüft, und Spielräume für mögliche weitergehende Befreiungen von Regulierungsverpflichtungen werden ausgelotet. Ein weiterer Fokus der Untersuchung liegt auf der Abgrenzung der geschlossenen Verteilernetze von den sogenannten Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung im Sinne von § 3 Nr. 24 b) EnWG. In diesem Kontext wird zugleich die Europarechtskonformität der Kundenanlagendefinition kritisch hinterfragt.
englischImplementing Art. 28 of European Directives 2009/72/EG and 2009/73/EG into national law, the German legislator has replaced the old regulation concerning so-called “Objektnetze” with a new provision. This new provision in § 110 EnWG provides for exemptions from regulatory law for “closed distribution systems”. In this essay, the aforementioned privileged status for closed distribution systems under German law as well as possible further exemptions are reviewed. Moreover, the definition for “Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung” in § 3 Nr. 24 b EnWG is examined and questioned with reference to conformity with European law.