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Ekardt | Heß

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Nomos,  2019, 198 Seiten, broschiert

ISBN 978-3-8487-5671-1

58,00 € inkl. MwSt.
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Der gesetzliche Schutz vor Fluglärm
wurzelt im Grundrecht auf Leben und Gesundheit. Wie meist bei mittel- und längerfristig wirkenden Gefährdungslagen ist die Sicherung eines adäquaten Schutzniveaus für die Betroffenen eine Aufgabe, die bislang nur schrittweise realisiert werden konnte. Das Thema ist zentral bedeutsam für Betroffene, Zulassungsbehörden, Flughafenbetreiber, die Anwaltschaft und die Gerichte.

Der neue Handkommentar zum Fluglärmgesetz
bietet erstmals Raum für eine kritische, an den Fragen der Genehmigungs- und Betreiberpraxis orientierte Gesamtdarstellung (FluglG, 1.-3. FluglSV, RL 2002/49/EG). Er bezieht den aktuellsten Stand der Regulierung auch auf Verordnungsebene ein. Analysiert und kritisch kommentiert werden die maßgeblichen einschlägigen Gerichtsentscheidungen von BVerwG und den Oberverwaltungsgerichten.

Schwerpunkte
• Verhältnis zu unionsrechtlichen Vorgaben und den Grundrechten
• Abgrenzungsfragen zum Luftverkehrsrecht und fachplanerischen Abwägung
• Insbesondere: Fachplanerischer Zumutbarkeitsbegriff
• Lärmmedizinische Beurteilung
• Lärmschutzbereiche: Definition, Rechtswirkungen, Abwägungsfolgen
• Bau- und Baunutzungsverbote
• Entschädigungs- und Erstattungsansprüche
• Insbesondere: Aufwendungsersatz für baulichen Schallschutz
• Rechtsschutzmöglichkeiten

Die Autoren
verfügen über langjährige wissenschaftliche und praktische Erfahrung im Umgang mit der komplizierten Materie. So hat Franziska Heß als Anwältin langjährig eine Vielzahl rechtlicher Konflikte im Luftverkehrsrecht begleitet, Felix Ekardt grundlegende Forschungsarbeiten im Umwelt-, Verfassungs- und Europarecht vorgelegt.

»eine gute Handreichung für den Einstieg und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluglärmgesetz«
Christian Giesecke, ZLW 3/2019, 524

»ein umfassendes Kompendium zu den rechtlichen Grundlagen zum Schutz vor Fluglärm. Die Regelungen des EU-Rechts und die Regulierungen auf der Verordnungsebene sind in einen Anhang aufgenommen, was die Benutzerfreundlichkeit des Werkes erhöht.«
RA Prof. Dr. Alexander Schink, UPR 2019, 299
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