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Marx | Roderfeld

Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren

Handkommentar
Nomos,  2013, 243 Seiten, broschiert

ISBN 978-3-8329-7805-1

39,00 € inkl. MwSt.
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Mit dem „Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren“ ist ein Entschädigungsanspruch geschaffen, der in allen Gerichtsbarkeiten und auch bei den Staatsanwaltschaften gilt. Er ist verschuldensunabhängig, so dass es auf eine Überlastung des Gerichts nicht ankommt.

Es gehört damit zur juristischen Sorgfaltspflicht, die Dauer von Verfahren verstärkt im Blick zu behalten. Die Anwaltschaft hat darauf zu achten, dass Ansprüche rechtzeitig und formal korrekt mit Hilfe der „Rüge der überlangen Verfahrensdauer“ erhoben werden. Land und Bund als jeweilige Klagegegner sehen sich zunehmend diesen Ansprüchen ausgesetzt. Die Richterschaft muss sich auf die neuen Anforderungen, auch in formaler Hinsicht, einstellen.

Der neue Handkommentar
• kommentiert die neuen §§ 198-201 GVG und die korrespondierenden Vorschriften in den Gerichtsordnungen
• deckt die Besonderheiten für alle Gerichtsbarkeiten ab
• erläutert Schritt für Schritt das neue Verfahren und
• gibt konkrete Handlungsanweisungen zum anwaltlichen, behördlichen und richterlichem Handeln.

Zur rechten Zeit
Die ersten Verfahren gelangen jetzt zu den Gerichten, die hierfür Spezialzuständigkeiten begründet haben. Erste Entscheidungen lassen Streitstände, Auslegungstendenzen und Argumentationslinien erkennen, die von der Kommentierung bereits berücksichtigt werden.

Die hervorragenden Autoren
RiOLG Dr. Martin Marx, Mitglied eines für Rügen bei überlangen Gerichtsverfahren zuständigen Senats und
RA Dr. Werner Roderfeld beleuchten den Themenkomplex anwaltlicher wie richterlicher Sicht, was einen hohen Praxisbezug garantiert.

»ist festzuhalten, dass der neue Handkommentar durch seine klare Gliederung, gute Lesbarkeit und seinen hohen Praxisbezug überzeugt. Jeder mit Verfahren befasste Praktiker wird das Buch mit Gewinn zu Rate ziehen.«
RA Rudolf Günter, NJW 24/13

»Dem Praktiker hilft der Handkommentar sehr gut bei der Beurteilung der Verzögerungsfälle und gibt Handlungshinweise und Ratschläge sowie Schriftsatzmuster für die Umsetzung.«
Hans-Joachim Dörbandt, www.socialnet.de Januar 2013
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