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Park

Kapitalmarktstrafrecht

Straftaten | Ordnungswidrigkeiten | Finanzaufsicht | Compliance
Handkommentar
Nomos,  6. Auflage 2024, ca. 1500 Seiten, gebunden

ISBN 978-3-8487-8811-8

ca. 189,00 € inkl. MwSt.
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Erscheint Mai 2024 (vormerkbar)
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Umfassende Regelungsänderungen im Kapitalmarktstrafrecht
Mehrere aufsehenerregende Strafverfahren (Insolvenz der Greensill Bank, Cum-Ex-Fälle, Komplex Wirecard) mit Bezug zum Kapitalmarkt stellen das Finanzmarktsystem infrage und veranlassen den Gesetzgeber zu weitreichenden Rechtsanpassungen. Der Zusammenbruch des früheren „Börsenschwergewichts“ Wirecard AG, der vielfach als „größter Betrugsfall“ in der deutschen Nachkriegszeit bezeichnet wird, hat nicht nur eine erhebliche mediale Aufmerksamkeit erhalten, sondern auch durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) nachhaltige rechtliche Änderungen im Bilanzkontrollverfahren für die Finanzaufsicht und Abschlussprüfung mit sich gebracht.
Die Neuauflage
Der „Park“ reagiert hierauf unmittelbar. Die 6. Auflage berücksichtigt sämtliche Änderungen, insbesondere im Bilanzkontrollverfahren, der Finanzaufsicht und Abschlussprüfung:
• Den neuen eigenständigen Straftatbestand der „unrichtigen Versicherung“ in § 331a WpHG und der speziellen Strafvorschrift des § 119a WpHG für Emittenten von Wertpapieren
• Die geänderten Berichtspflichten in §§ 331 f. HGB, §§ 17 f. PublG und § 150 GenG
• Die inhaltlich ausgeweiteten Bußgeldvorschriften im Bilanzrecht für Abschlussprüfer

Für Information aus erster Hand sorgen unter der Herausgeberschaft von Prof. Dr. Tido Park (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, Honorarprofessor an der Universität Münster) die Autor:innen, die u.a. als Mitarbeiter der BaFin, als Hochschullehrer und als Wirtschaftsstrafverteidiger die im Kapitalmarktstrafrecht hauptsächlich tätigen Berufszweige repräsentieren und ein ausgewogenes Meinungsspektrum gewährleisten.

Felicitas Boehm, LL.M. (Taxation), Universität Osnabrück, Wertpapieraufsicht/Asset-Management, Abteilung Verbraucherschutz, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt a.M. | Ute Bottmann, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Wiesbaden, Lehrbeauftragte der Universität Gießen | Dr. Tobias Eggers, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund, Lehrbeauftragter Universität Osnabrück | Prof. Dr. Lutz Eidam, LL.M., Universität Bielefeld | Prof. Dr. Björn Gercke, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Köln | Ronny Häselbarth, Integrität des Finanzsystems (IF), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn | Diana Köhler, Referat Finanzmarktinfrastrukturen und besondere Geschäftsmodelle, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Frankfurt a.M. | Jun.-Prof. Dr. Carsten Kusche, Universität Mannheim | PD Dr. David Markworth, M.Sc. (Oxford), Universität zu Köln | Prof. Dr. Tido Park, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Straf- und Steuerrecht, Honorarprofessor Westfälische Wilhelms-Universität Münster | Dr. Alexander Sajnovits, M.Sc. (Oxford), Akademischer Rat a.Z., Johannes-Gutenberg-Universität Mainz | Prof. Dr. Frank Saliger, Ludwig-Maximilians-Universität München | Dr. Kerstin Stirner, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Strafrecht, Köln | Sebastian Wagner, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht, Dortmund | Prof. Dr. Frank Zieschang, Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Stimmen zu den Vorauflagen

»Das bescheiden als Handkommentar bezeichnete Werk bietet erstaunlich viel. Es gibt einen Gesamtüberblick über die praxisrelevanten Fragen des Kapitalmarktstrafrechts unter Einschluss des Ordnungswidrigkeitenrechts und dies auf durchgehend hohem Niveau.«
VRiOLG a.D. Dr. Bernd Müller-Christmann, fachbuchjournal 5/2020, 54

»fulminante Kommentierung... Das Fazit über die fünfte Auflage des ›Park‹ fällt nicht minder euphorisch aus als das über die vierte Auflage (Brand ZWH 2019, 66 [67]): Den Autoren ist erneut ein großer Wurf gelungen, der den ›Park‹ für Wissenschaftler und Praktiker des Kapitalmarktstrafrechts zum unverzichtbaren Hilfsmittel macht!«
Wiss. Assistent Dr. iur. Christian Brand, NZG 8/2020, 307

»Die Kommentierung, die sich auch als Handbuch benutzen lässt, [...]
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