Die Führungsaufsicht nach der Vollverbüßung einer Jugendstrafe

Nomos, 1. Edition 2015, 254 Pages
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Description
Tritt die Führungsaufsicht kraft Gesetzes gemäß den § 7 I JGG beziehungsweise §§ 2 II JGG, 68f I StGB ein, wenn ein Jugendlicher zu einer Jugendstrafe verurteilt wird, die Strafe vollverbüßt hat und zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Jugendstrafanstalt noch immer ein Jugendlicher ist?
Ausgehend von dieser dogmatischen Fragestellung untersucht der Autor zunächst die grundlegende Frage, welche Auslegungsgrundsätze im Rahmen der Maßregeln der Besserung und Sicherung anwendbar sind. Dabei steht die Frage eines Analogieverbots im Zentrum. Im Folgenden legt der Autor die §§ 7 I, 2 II JGG, 68f I StGB unter Berücksichtigung der gewonnen Auslegungsgrundsätze aus.
Daran anschließend wird untersucht, ob die §§ 7 I JGG, 68 ff. StGB verfassungswidrig sind und welche Alternativen zur Führungsaufsicht de lege lata zur Verfügung stehen.
Abschließend wendet sich der Autor der Frage zu, ob die Führungsaufsicht im Jugendstrafrecht aus kriminalpolitischer Sicht sinnvoll ist.
Bibliographical data
Bibliographical data
Edition 1
ISBN 978-3-8487-2087-3
Publication Date Oct 30, 2015
Year of Publication 2015
Publisher Nomos
Format Softcover
Language deutsch
Pages 254
Medium Book
Product Type Scientific literature
Reviews
»Es handelt sich um eine differenziert gegliederte Dissertation, die weithin entgegen der herrschenden Meinung argumentiert und durchaus eigenständig artikuliert. Die unbeschadet gelegentlicher sprachlicher Wiederholungen durchaus auch praxisrelevante Abhandlung ist konzentriert auf die Frage, ob gegenüber einem nach gänzlicher Vollstreckung der Jugendstrafe noch Jugendlichen oder Heranwachsenden Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 7 Abs. I JGG, §68f Abs. I StGB eintritt bzw. ob § 68f StGB im materiellen Jugendstrafrecht überhaupt nicht anwendbar ist... Das Werk ist ob der aufgegriffenen Thematik und der Unerbittlichkeit in der Auseinandersetzung mit Stimmen des Schrifttums und der Judikatur verdienstvoll«
Prof. Dr. Ulrich Eisenberg, ZJJ 2016, 187
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