Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Armenien und Aserbaidschan um Berg-Karabach
Das Krisenmanagement durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die OSZE
Nomos, 1. Edition 2010, 166 Pages
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Schriftenreihe des Zentrums für Europäische Rechtspolitik der Universität Bremen (ZERP)
Description
Die Arbeit hat die völkerrechtliche Qualifizierung des Konflikts um Berg-Karabach sowie das Konzept des Krisenmanagements durch die Europäische Union, die Vereinten Nationen und die OSZE zum Gegenstand. Vor diesem Hintergrund wird die Frage der Selbstbestimmung der armenischen Minderheit in Berg-Karabach diskutiert.
Der militärische Konflikt in Berg-Karabach hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabach und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabach als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabach.
Der militärische Konflikt in Berg-Karabach hat 1988 aufgrund des armenischen Angriffs in Aserbaidschan zwecks Gebietserwerbs begonnen. Die militärischen Handlungen wurden aufgrund einer Waffenstillstandsvereinbarung im Jahr 1994 beendet. Seit dieser Zeit befinden sich Berg-Karabach und die sieben Nachbarregionen unter armenischer militärischer Besetzung, auch wenn der UN-Sicherheitsrat in vier Resolutionen einen sofortigen Rückzug armenischer Streitkräfte aus Aserbaidschan gefordert hat. Eine derartige Besetzung verletzt das Völkerrecht, ein daraus entstandenes Regime darf nicht als völkerrechtskonform anerkannt werden. Eine Anerkennung von Berg-Karabach als Teil Armeniens oder als ein selbständiger Staat ist völkerrechtswidrig und ist deshalb bisher von keinem Staat erfolgt. Ebenso kann im Falle von Berg-Karabakh aufgrund der Verstöße gegen das Völkerrecht die Effektivitätsdoktrin nicht angewendet werden. Die Arbeit schließt mit dem einzigen möglichen Vorschlag der Wiederherstellung der territorialen Integrität Aserbaidschans und der Ausübung des Autonomierechts durch die armenische Minderheit in Berg-Karabach.
Bibliographical data
Edition | 1 |
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ISBN | 978-3-8329-5803-9 |
Subtitle | Das Krisenmanagement durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die OSZE |
Publication Date | Jul 6, 2010 |
Year of Publication | 2010 |
Publisher | Nomos |
Format | Softcover |
Language | deutsch |
Pages | 166 |
Medium | Book |
Product Type | Scientific literature |
Reviews
»Sowohl die inhaltliche als auch die sprachliche Klarheit des Buches bieten einen guten Einstieg in die komplexe Thematik.«
Maximilian Opitz, www.pw-portal.de Dezember 2010
Maximilian Opitz, www.pw-portal.de Dezember 2010
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