Dinglichkeit und Pflicht
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Eine Untersuchung am Beispiel der Grunddienstbarkeit
Nomos, 1. Auflage 2024, 328 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe
Schriften zur Entwicklung des Privatrechtssystems
Beschreibung
Der Begriff der Pflicht ist aus dem Schuldrecht geläufig. Die Arbeit stellt die These auf, dass auch das dingliche Recht Pflichten erzeugt. Es handelt sich dabei aber niemals um Leistungspflichten, sondern immer um Schutzpflichten. Somit sind dingliche Pflichten von schuldrechtlichen zu unterscheiden. Um dies zu belegen, geht die Arbeit den Begriffen des dinglichen Rechts, des dinglichen Anspruchs und der Pflicht nach und setzt sich dabei mit Fragen des Verhältnisses von Schuld- und Sachenrecht auseinander. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse tragen dazu bei, der im Gesetz angelegten Trennung von Schuld- und Sachenrecht Rechnung zu tragen, anstatt die Grenzen zu verwischen, wie dies zuweilen im Recht der Grunddienstbarkeiten passiert.
Bibliografische Angaben
| Auflage | 1 |
|---|---|
| ISBN | 978-3-7560-1472-9 |
| Untertitel | Eine Untersuchung am Beispiel der Grunddienstbarkeit |
| Erscheinungsdatum | 28.05.2024 |
| Erscheinungsjahr | 2024 |
| Verlag | Nomos |
| Ausgabeart | Softcover |
| Sprachen | deutsch |
| Seiten | 328 |
| Medium | Buch |
| Produkttyp | Wissenschaftsliteratur |
Rezensionen
»Ein vertiefter Blick auf Rechtsfiguren, die zum alltäglichen Arbeitsmittel des Rechtspraktikers gehören, führt nicht selten dazu, dass sich grundlegende Fragen aufwerfen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse wirken wiederum oft auf die Einsatzmöglichkeiten der etablierten Rechtsfiguren zurück. Beides trifft auf die Dissertation von Anna Magdalena Geiger-Wieske zu, die sich dogmatischen Aspekten des Sachenrechts widmet, diese aber auf die Grunddienstbarkeit herunterbricht. Die Dissertation zeichnet sich durch dogmatische Tiefe und konsequente Umsetzung der Thesen aus. Die gegenwärtige Gestaltungspraxis, die teils großzügig mit Regelungen zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigten arbeitet, lässt sich mit den Ableitungen nicht uneingeschränkt vereinbaren. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung diese Überlegungen aufgreift.«
Prof. Dr. Thomas Regenfus, MittBayNot 1/2026
»Wer Freude an kritischen, bisweilen sezierenden, Gedanken und der Arbeit an ›Begriffen‹ findet, Belesenheit schätzt und die Verteidigung der ›reinen Lehre‹ (und welcher gute Notar hat daran keine Freude), wird Gewinn aus der Lektüre ziehen. Jeder wird ob der umfangreichen Aufarbeitung von Literatur und Rechtsprechung, der klaren Diktion und der scharfen Gedankenführung den Hut ziehen.«
Notar Prof. Dr. Bernd Wegmann, DNotZ 2024, 878
»Trata-se, como do tÃtulo resulta já, de um estudo que se propõe a vivificar a reflexão jurÃdico-civil numa sua paragem tida, não raro, como de águas nada agitadas – estado este que a autora, como muito bem se saúda, se propõe a modificar.«
Prof. Tiago Azevedo Ramalho, REVISTA ELECTRÓNICA DE DIREITO 1/2025
Prof. Dr. Thomas Regenfus, MittBayNot 1/2026
»Wer Freude an kritischen, bisweilen sezierenden, Gedanken und der Arbeit an ›Begriffen‹ findet, Belesenheit schätzt und die Verteidigung der ›reinen Lehre‹ (und welcher gute Notar hat daran keine Freude), wird Gewinn aus der Lektüre ziehen. Jeder wird ob der umfangreichen Aufarbeitung von Literatur und Rechtsprechung, der klaren Diktion und der scharfen Gedankenführung den Hut ziehen.«
Notar Prof. Dr. Bernd Wegmann, DNotZ 2024, 878
»Trata-se, como do tÃtulo resulta já, de um estudo que se propõe a vivificar a reflexão jurÃdico-civil numa sua paragem tida, não raro, como de águas nada agitadas – estado este que a autora, como muito bem se saúda, se propõe a modificar.«
Prof. Tiago Azevedo Ramalho, REVISTA ELECTRÓNICA DE DIREITO 1/2025
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