Naturrecht oder positivistisches Konzept

Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika
Nomos, 1. Auflage 2010, 516 Seiten

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Beschreibung
Im Rahmen des Versuchs einer Abgrenzung der Rechtsinstitute copyright und Urheberrecht wird regelmäßig auf ein insoweit bestehendes dichotomes Verhältnis verwiesen, welches seine Rechtfertigung darin finde, dass es sich bei dem angelsächsischen copyright um ein positivistisch geprägtes, werkorientiertes System handele, welches dem auf der anderen Seite naturrechtlich fundierten, urheberorientierten kontinentaleuropäischen Urheberrechtssystem gegenüber zu stellen sei.
Ausgehend von den für die Berechtigung schöpferisch Tätiger an ihren Werken vorgebrachten Begründungsalternativen Naturrecht und Rechtspositivismus zeigt der Autor vor diesem Hintergrund auf, dass das angelsächsische Rechtsinstitut copyright, entgegen weit verbreiteter Klischees, in seinem Ursprung nicht nur durch einen positivistischen Ansatz geprägt wurde, sondern dass gerade auch gewichtige naturrechtliche Impulse von Einfluss auf dessen Entwicklung waren. Weiter weist der Verfasser nach, dass die philosophischen Grundlagen dieses naturrechtlichen Verständnisses entgegen verbreiteter Annahme überwiegend nicht im Werk von John Locke, sondern im Werk des englischen Moralphilosophen William Wollaston gefunden wurden.
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8329-5510-6
Untertitel Die Entstehung des Urheberrechts im 18. Jahrhundert in England und den Vereinigten Staaten von Amerika
Erscheinungsdatum 25.11.2010
Erscheinungsjahr 2010
Verlag Nomos
Ausgabeart Softcover
Sprachen deutsch
Seiten 516
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»Mit der Arbeit von Reuß liegt eine weitere wichtige rechtsgeschichtliche Grundlage vor für die nach wie vor in zahlreichen Details begrifflich-dogmatische und realhistorische Ausdifferenzierung dieser politischen, institutionellen, legislatorischen und ideen- wie rechtsgeschichtlichen Evolutionen und Revolutionen namentlich im Verlauf des 18. Jahrhunderts - im Kontext der Versuche, individuelle Eigentumsrechte mit kulturellen Gemeinschaftsrechten und Gemeinschaftsgütern in eine den jeweiligen starken Interessen entsprechende Rechtsform oder auch in adäquaten Ausgleich zu bringen. Sie zeigt angesichts ihrer verdienstvollen Konzentration auf das englische case law, wie sinnvoll überdies hinaus die von Michael F. Suarez empfohlene Einbeziehung buchgeschichtlicher, sozialhistorischer und bibliografischer Foschung zur Erforschung von Rechtspraxis und buchhändlerischer und verlegerischer Praxis ist und der etwa von Christophe Geiger subtil verfolgte Ansatz der historischen Rechtsvergleichung.«
RA Dr. Albrecht Götz v. Olenhusen, UFITA I/11
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