Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz im Präventionsstrafrecht

Nomos, 1. Auflage 2014, 921 Seiten
Das Werk ist Teil der Reihe Neue Schriften zum Strafrecht

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Beschreibung
Ein am Strafzweck der Prävention ausgerichtetes Strafrecht führt entgegen der oft geäußerten Befürchtung nicht automatisch zu mehr Verboten und harter Bestrafung. Die erforderliche rechtsstaatliche Begrenzung leistet der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wie der Verfasser zeigt, erweist sich dieser gegenüber dem klassischen Schuldprinzip sogar als strengerer Maßstab, wenn man ihn konsequent anwendet und zugleich die empirischen Forschungsergebnisse zu den präventiven Wirkungen des Strafrechts berücksichtigt. Der verfassungsrechtlich nicht zulässige Rückgriff auf den Strafzweck des „Schuldausgleichs“ wird in diesem Konzept, das ausführlich erläutert wird, vermieden. Es trägt damit zur Rationalisierung und Humanisierung des Strafrechts bei.
Bibliografische Angaben
Auflage 1
ISBN 978-3-8329-7812-9
Erscheinungsdatum 30.04.2014
Erscheinungsjahr 2014
Verlag Nomos
Ausgabeart Hardcover
Sprachen deutsch
Seiten 921
Medium Buch
Produkttyp Wissenschaftsliteratur
Rezensionen
»Auch wenn man sich mit der Idee eines reinen Präventionsstrafrechts nicht anzufreunden vermag, kann man als Strafrechtler an dieser ausgezeichneten Arbeit nicht vorbeigehen, weil sie die überragende Bedeutung der verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeit für das Strafrecht, die auch unabhängig von der Strafzweckfrage anzuerkennen ist, so erfreulich deutlich macht.«
Prof. Dr. Jens Bülte, JZ 2015, 829

»Wer das dogmatische Verhältnis des Strafrechts zum Verfassungsrecht durchdringen will, findet mit dem Werk eine anregende Lektüre.«
Thomas Petri, DuD 1/15

»Insgesamt bleibt festzuhalten, dass das hier besprochene Werk eine eindrucksvollen Beleg dafür liefert, wie ausgesprochen erhellend und weiterführend es sein kann, wenn man einen bestehenden Grundsatz - vorliegend den der Verhältnismäßigkeit - einmal konsequent zur Anwendung bringt. Es ist erstaunlich, dass dies im materiellen Strafrecht bisher nicht geschehen ist. Kaspar gelingt es jedenfalls mit außergewöhnlicher argumentativer Kraft.«
Dr. iur. Mario Bachmann, RW 4/14

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