Das Recht auf Anhörung eines bestimmten Arztes (§ 109 SGG)

Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Nomos, 1. Edition 2013, 322 Pages
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ISBN 978-3-8487-0177-3
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ISBN 978-3-8452-4558-4
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Description
Die Studie behandelt das in der sozialrechtlichen Praxis sehr umstrittene Antragsrecht auf Anhörung eines bestimmten Arztes im sozialgerichtlichen Verfahren (§ 109 SGG).
In Prozessen vor den Sozialgerichten wird häufig um komplexe medizinische Fragen gestritten. Daher wird im Rahmen der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung häufig ärztlicher Sachverstand beigezogen. Das Sozialgerichtsgesetz kennt neben der Gutachteneinholung von Amts wegen die Besonderheit der Anhörung eines von der Klagepartei benannten Arztes. Die Arbeit ordnet das Antragsrecht zunächst dogmatisch ein und untersucht insbesondere, welche Zwecke dieses verfolgt, und wie es sich zur gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung verhält. Im zweiten, dem empirischen Teil wird auf Basis einer bundesweiten Untersuchung sozialgerichtlicher Verfahren der Frage nachgegangen, ob und in welcher Weise sich die von der Klagepartei veranlassten Gutachten auf den Prozessverlauf und das Prozessergebnis auswirken. Damit ist die Arbeit zugleich ein Beitrag zur Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung.
Bibliographical data
Bibliographical data
Edition 1
ISBN 978-3-8487-0177-3
Subtitle Dogmatische Einordnung und sozialgerichtliche Praxis eines umstrittenen Prozessinstruments
Publication Date Feb 27, 2013
Year of Publication 2013
Publisher Nomos
Format Softcover
Language deutsch
Pages 322
Medium Book
Product Type Scientific literature
Reviews
»Das Ziel, die Diskussion um § 109 SGG auf eine neue dogmatische und empirische Grundlage zu stellen, hat die Verf. mit ihrer wohldurchdachten, klar strukturierten und sorgfältig abgefassten Dissertation erreicht. Die Verbindung von Rechtsdogmatik und Rechtstatsachenforschung macht den besonderen und bleibenden Wert des Buches aus. Es ist vielleicht nur eine Frage der Zeit, bis im politischen Raum ein neuer Vorstoß zur Streichung des § 109 SGG unternommen wird. Für Ministerialbeamte, die entsprechende Pläne hegen, sollte die Schrift zur Pflichtlektüre erhoben werden.«
Uwe Chojetzki, VSSR 5/13
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