Das Streikverbot für verbeamtete Lehrer
Eine Analyse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
Nomos, 1. Edition 2015, 321 Pages
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Schriften zum öffentlichen Dienstrecht
Description
Does the German constitutional ban on strikes for civil servants comply with the European Convention on Human Rights? According to the author this question requires a differentiated response, not only considering the right to strike but also the right to collective bargaining, which has likewisely been derived by the European Court of Human Rights. The research is focused on teachers as one special group among the civil servants, which does due to its function neither belong to the members of the armed forces, of the police nor of the administration of the State within the meaning of the Convention. Therefore interferences in the teachers´ freedom of association are more difficult to justify.
Bibliographical data
Edition | 1 |
---|---|
ISBN | 978-3-8487-2568-7 |
Subtitle | Eine Analyse unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte |
Publication Date | Nov 27, 2015 |
Year of Publication | 2015 |
Publisher | Nomos |
Format | Softcover |
Language | deutsch |
Pages | 321 |
Medium | Book |
Product Type | Scientific literature |
Reviews
»Entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der mittlerweile wohl vorherrschenden Meinung in der Literatur geht die Autorin mit Recht davon aus, dass Lehrer an öffentlichen Schulen grundsätzlich hoheitsrechtliche Befugnisse nach Art. 33 Abs. 4 GG ausüben und daher in der Regel zu verbeamten sind. Dieser Ausgangspuntk ist für eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit mutig, stellt er sich doch gegen den verfassungspolitischen "Mainstream", wonach Lehrer nicht verbeamtet werden müssten oder gar sollten.«
Prof. Dr. Josef Franz Lindner, BayVBl 2017, 215-216
»Die Verf. legt eine äußerst lesenswerte Arbeit vor, die vor allem in Bezug auf die Analyse der Rechtsprechung des EGMR von hohem wissenschaftlichem Wert ist.«
Prof. Dr. Lars Oliver Michaelis, ZBR 2017, 72
»In jedem Fall ist dem Buch von Pollin eine sehr hohe wissenschaftliche Qualität zu attestieren. Es kann in der Diskussion um das Streikverbot für verbeamte Lehrer eine wichtige Rolle spielen und trägt in jedem Fall zur sorgfältigen Beurteilung der Rechtslage bei. Jedem der sich mit diesem speziellen Thema befasst, kann das Buch von Ulrike Pollin nur wärmstens empfohlen werden. Man erspart sich mit Sicherheit arbeitsaufwendige Recherchen und erhält zahlreiche Anregungen für Argumentationsmuster und Denkansätze für und gegen ein Streikverbot für beamtete Lehrer... ist man mit dem Buch von Ulrike Pollin in einem komplexen Themenfeld sehr gut gerüstet.«
MinR Dr. Jörg-Michael Günther, NWVBl 2016, 352
Das Werk wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 2018 zum Streikverbot für Beamte mehrfach zitiert.
www.bundesverfassungsgericht.de, November 2018
Prof. Dr. Josef Franz Lindner, BayVBl 2017, 215-216
»Die Verf. legt eine äußerst lesenswerte Arbeit vor, die vor allem in Bezug auf die Analyse der Rechtsprechung des EGMR von hohem wissenschaftlichem Wert ist.«
Prof. Dr. Lars Oliver Michaelis, ZBR 2017, 72
»In jedem Fall ist dem Buch von Pollin eine sehr hohe wissenschaftliche Qualität zu attestieren. Es kann in der Diskussion um das Streikverbot für verbeamte Lehrer eine wichtige Rolle spielen und trägt in jedem Fall zur sorgfältigen Beurteilung der Rechtslage bei. Jedem der sich mit diesem speziellen Thema befasst, kann das Buch von Ulrike Pollin nur wärmstens empfohlen werden. Man erspart sich mit Sicherheit arbeitsaufwendige Recherchen und erhält zahlreiche Anregungen für Argumentationsmuster und Denkansätze für und gegen ein Streikverbot für beamtete Lehrer... ist man mit dem Buch von Ulrike Pollin in einem komplexen Themenfeld sehr gut gerüstet.«
MinR Dr. Jörg-Michael Günther, NWVBl 2016, 352
Das Werk wurde vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 12. Juni 2018 zum Streikverbot für Beamte mehrfach zitiert.
www.bundesverfassungsgericht.de, November 2018
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